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Zahlungs- und Lieferbedingungen der Fa. Georg Fischer P&M
Pulverbeschichtung & Maschinenbau
 
1. Geltung
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Durch die Annahme des Angebots oder einer Auftragserteilung der Firma Georg Fischer P&M erklärt der Besteller/Kunde sein Einverständnis mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers/Kunden sind in den Vertrag nicht einbezogen und haben keine Geltung, selbst wenn die Firma Georg Fischer P&M nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Abweichungen gelten nur, wenn sie von der Fa. Georg Fischer P&M ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Ist der Besteller/Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Die Firma Georg Fischer P&M behält sich für diesen Fall vor, vom Vertrag, Abstand zu nehmen.
2. Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind und haben eine maximale Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum.
(2) Anfertigungen von Muster, Prototypen und Farbmuster werden auch dann berechnet, wenn der Vertrag oder Folgeauftrag nicht zustande kommt.
3. Preise
Sämtliche Preise sind netto Preise zzgl. der MwSt. in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
Der Besteller/Kunde trägt die Kosten für Verpackung sowie sämtliche Fracht- und sonstige Versandkosten.
4. Lieferfrist, Lieferung
  1. Die Fa. Georg Fischer P&M kann sich nicht an eine feste Lieferfrist binden, es sei denn, der Liefertermin wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und schriftlich vereinbart sowie bestätigt.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der Besteller/Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist und Ablehnungsandrohung ist der Besteller/Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
  4. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
  5. Im Falle des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, die die Fa. Georg Fischer P&M trotz nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Lieferfrist zumindest für die Dauer der Behinderung. Hierzu zählen z.B. Betriebsstörungen, Produktionsschwierigkeiten und Lieferverzug eines Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Engergie-Versorgungsschwierigkeiten sowie sonstige Fälle höherer Gewalt bzw. unverschuldeter Ereignisse. Die Fa. Georg Fischer P&M wird in solchen Fällen, den Besteller/Kunden unverzüglich informieren.
  6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht andere oder besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.
5. Gewährleistung
(1)    Die Fa. Georg Fischer P&M übernimmt keine Gewährleistung für die vom Besteller/Kunden gelieferten Materialien, Bauteile oder Fahrzeugteile. Die Haftung für Schäden,Verkehrssicherheit oder Funktion von gelieferten Materialien, Bau- oder Fahrzeugteilen ist ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  1. An- und Abtransport des Liefergegenstandes erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers/Kunden. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller/Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller/Kunden über.
  2. Der Besteller/Kunde ist zur unverzüglichen Untersuchung und Überprüfung auf Mängel und Vollständigkeit der gelieferten Ware verpflichtet. Offenkundige Mängel oder Unvollständigkeit der Waren sind der Firma Georg Fischer P&M sofort bei Erhalt der Ware oder des Liefergegenstandes anzuzeigen, jedoch bis spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen und in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung oder Montage. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten, jeweils beginnend mit dem Tag der Auslieferung/Erhalt, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Bei zuvor übersandten Muster, Prototypen und Farbmuster hat der Besteller/Kunde die Liefergegenstände unverzüglich nach dem Empfang auf Maßhaltigkeit, Genauigkeit und Farbabweichungen zu überprüfen und Beanstandungen innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen vor Montage oder Weiterverarbeitung der Fa. Georg Fischer P&M schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Farbgebung erfolgt in dem vom Besteller/Kunden angegebenen RAL- , DB- oder Sonderfarb-Ton. Geringfügige Farbabweichungen sind zulässig und begründen keinen Mangel. Mängel eines Teils der Liefergegenstände berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Liefermenge. Der Fa. Georg Fischer P&M ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben bzw. zu Gewährleisten.
  4. Im Falle eines Mangels der auf die Fa. Georg Fischer P&M zurückzuführen ist, leistet die Fa. Georg Fischer P&M durch Nachbesserung Gewähr. Falls die Fa. Georg Fischer P&M den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß, nach dem Stand der Technik, behebt oder beheben kann,erst dann ist der Besteller/Kunde zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  5. Falls die Nachbesserungsarbeiten im Betrieb von der Fa. Georg Fischer P&M auszuführen sind, ist der Besteller/Kunde verpflichtet, die Liefergegenstände / Bauteile auf eigene Kosten zur Fa. Georg Fischer P&M zu transportieren. Der Besteller/Kunde hat den Aufwendungsersatz für die Durchführung der Nachbesserung, insbesondere für Demontage, Transport und Montage zu tragen, wenn und soweit mit offenkundigen Mängeln behaftete Liefergegenstände entgegen der in Ziff. (1) geregelten Verpflichtungen bereits montiert wurden.
  6. Die Haftungssumme (Kosten) der Nachbesserung ist in jedem Fall auf den jeweils vereinbarten Auftragswert begrenzt.
  7. Bei Herstellungs- und Neuteilen aus der Produktion der Fa. Georg Fischer P&M, haftet für Abweichungen der Materialbeschaffenheit die Fa. Georg Fischer P&M nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit einer Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gegen die Firma Georg Fischer P&M werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Besteller/Kunde hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche- auch solcher aus Ziff.6. ein Rücktrittsrecht.
8. Zahlungen
Handwerker-Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar.
Skonto oder sonstige Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden, da es sich um reine Lohnarbeiten bzw. Dienstleistungen handelt, es sei denn, es wurde in der Auftragsbestätigung ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart.
Bei größerem Auftragsvolumen sowie Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien ist die Fa. Georg Fischer P&M berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.
Die Fa. Georg Fischer P&M behält sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung
9. Verzug
Gerät der Besteller/Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist die Fa. Georg Fischer P&M berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von einer ihrer Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
10. Gegenforderung, Abtretung
Der Besteller/Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn deren Berechtigung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig ist.
Der Besteller/Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Fa. Georg Fischer P&M an Dritte abzutreten.
11. Erfüllungsort & Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Kreuznach.
(2) Ist der Besteller ein Kaufmann, der nicht zu den in §4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Fa. Georg Fischer P&M.